Tochter durch Einwirkung mit Messer getötet
(Bollschweil) Nach dem tragischen Familiendrama mit dem Tod der 8-jährigen Tochter des getrennt lebenden Vaters in Bollschweil liegt das ...
Nach dem tragischen Familiendrama mit dem Tod der 8-jährigen Tochter des getrennt lebenden Vaters in Bollschweil liegt das vorläufige Obduktionsergebnis der Rechtsmedizin Freiburg vor.
Demnach dürfte sowohl stumpfe Gewalteinwirkung als auch die Einwirkung mit einem Messer zum Tod des Opfers geführt haben.
Aufgrund der multiplen Verletzungen des Kindes war nicht festzustellen, welche
der Gewalthandlungen letztlich todesursächlich war. Dagegen konnte
ausgeschlossen werden, dass das Mädchen durch einen Schuss der Polizei getroffen
wurde.
Derzeit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es bereits im Vorfeld der Tat
zur Anzeige gebrachte häusliche Gewalt zwischen dem Tatverdächtigen und seiner
ehemaligen Partnerin oder den gemeinsamen Kindern gegeben hat. Auch liegt nach
gegenwärtigen Erkenntnissen kein gerichtliches Annäherungsverbot gegen den
tatverdächtigen Kindsvater vor. Dieser lebte seit mehreren Jahren getrennt von
der Mutter des Opfers in einem benachbarten Landkreis.
Zu den Hintergründen der Tat und zum Tatmotiv wird weiterhin intensiv ermittelt.
Auch dauern die polizeilichen Ermittlungen am Tatort sowie im Umfeld des
Tatverdächtigen an und werden nach wie vor mit Hochdruck geführt.
Zwischenzeitlich erscheint gesichert, dass durch einen der eingesetzten
Polizeibeamten zwei Schüsse auf den Tatverdächtigen abgegeben wurden, noch
während dieser auf das Kind einwirkte. Einer der Schüsse traf den Mann,
verletzte ihn jedoch nicht lebensgefährlich.
Beim anschließenden Eindringen weiterer Polizeikräfte konnte der Beschuldigte
festgenommen werden. Das Kind war zu diesem Zeitpunkt seinen Verletzungen
bereits erlegen.
Der Verdächtige musste zur Behandlung in eine Klinik verbracht werden. Zum
derzeitigen Aufenthalt des Tatverdächtigen, gegen den auf Antrag der
Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht Freiburg Untersuchungshaftbefehl
erlassen und der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet wurde, können aus
Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Auskünfte erteilt werden.
Die Ermittlungen werden gegenwärtig wegen des dringenden Verdachts des
Totschlags geführt. Das Vorliegen etwaiger Mordmerkmale ist Gegenstand
nachhaltiger polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen.
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