21.11.2021 11:01

Neue Corona-Schutzmaßnahmen im Landkreis erlassen

(Villingen-Schwenningen) Am Freitagnachmittag erhielt das Gesundheitsamt des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis ein Schreiben aus dem Sozialministerium des Landes per E-Mail. Darin weist der Amtschef des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, Prof. Uwe Lahl das Landratsamt an, weitere regionale Schutzmaßnahmen für den Schwarzwald-Baar-Kreis per Allgemeinverfügung bis spätestens Montag, 22. November 2021 zu regeln.

Das Sozialministerium bezieht sich dabei auf die Hotspotstrategie, die in der aktuell geltenden Corona-Verordnung vorgesehen ist, wenn regional ein außergewöhnlich starkes Infektionsgeschehen zu verzeichnen ist. Der Tagesbericht des Landesgesundheitsamtes weist mit Stand vom Donnerstag, 18. November 2021 für den Schwarzwald-Baar-Kreis einen außergewöhnlich starken Anstieg des Infektionsgeschehens innerhalb der letzten sieben Tage aus. „So liegt die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohnern nach dem angegebenen Berichtsstand bei einem Wert von 659,6 und damit deutlich über dem Landesdurchschnitt“, so das Sozialministerium.



Landrat Sven Hinterseh hat direkt nach dem Erhalt der Weisung veranlasst, dass eine Allgemeinverfügung verfasst wird, die noch am Wochenende über die Homepage des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis öffentlich bekanntgemacht wird. Die Allgemeinverfügung tritt am Montag, 22. November 2021 um 0 Uhr in Kraft.



Auf dem Gebiet des Schwarzwald-Baar-Kreises gelten ab Montag, 22. November, um 0 Uhr weitere, über die Alarmstufe hinausgehende 2G-Zugangsbeschränkungen:



Der Zutritt zu folgenden Einrichtungen ist ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern bzw. Kundinnen und Kunden gestattet:

a) Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen im Freien,



b) Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie zu Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) für externe Personen im Freien,



c) Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme von Geschäftsreisenden,



d) Betriebe des Einzelhandels, Ladengeschäfte und Märkte, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen; ausgenommen von dieser Zutrittsbeschränkung sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen.
Zur Grundversorgung zählen:



- Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Konditoreien, Tafeln),



- Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,



- Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des ÖPNV,



- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,



- Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen,



- Reinigung, Waschsalons,



- Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Baumschulen, Gartenmärkte, Futtermittel- und Tierbedarfshandel.



Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen, sind auch Einzelhandelsbetriebe mit Mischsortimenten, sofern der Sortimentsteil, der der Grundversorgung der Bevölkerung dient, mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt. Hierbei ist der Jahresumsatz von 2020, also ohne die durch den Lockdown im Dezember 2020 hervorgerufenen Verwerfungen, anzusetzen.



e) Betriebe von körpernahen Dienstleistungen, ausgenommen ist der Zutritt zur Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischen Fußpflege und zu ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen,



f) Sportausübung in Sportstätten im Freien vgl. § 2 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO Sport des Kultusministeriums und des Sozialministeriums (die Regelungen zu Sportwettkämpfen aus der CoronaVO Sport des Kultusministeriums und des Sozialministeriums bleiben unberührt),



Die Regelung des § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 15. September 2021 in der ab 28. Oktober 2021 geltenden Fassung bleiben unberührt.



2. Auf dem Gebiet des Schwarzwald-Baar-Kreises ist nicht-immunisierten Personen das Verlassen der Wohnung oder der sonstigen Unterkunft zwischen 21 und 5 Uhr des Folgetages nur aus triftigen Gründen erlaubt; triftige Gründe sind insbesondere:



a) die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,



b) der Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 6 CoronaVO,



c) Versammlungen im Sinne des § 12 CoronaVO,



d) Veranstaltungen zur Religionsausübung im Sinne des § 13 Absätze 1 und 2 CoronaVO,



e) der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,



f) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,



g) die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,



h) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,



i) die Begleitung sterbender Personen,



j) unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,



k) sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.





Landrat Sven Hinterseh appelliert eindringlich an die Bürgerinnen und Bürger des Schwarzwald-Baar-Kreises: „Ich bitte all diejenigen, die sich bisher noch nicht dazu durchringen konnten, sich impfen zu lassen, dies schnellstmöglich nachzuholen. Neben den Angeboten der mobilen Impfteams, die seit mehreren Wochen im Schwarzwald-Baar-Kreis in der Fläche öffentliche Impftermine anbieten sowie dem Impfangebot unserer Hausärzte, werden wir ab nächster Woche ein stationäres Impfangebot mit einem Impfstützpunkt im Schwarzwald-Baar-Center in VS-Villingen anbieten. Weiter gilt: Halten Sie Abstand und reduzieren Sie Kontakte auf das Notwendigste.“



Die aktuellen Impftermine sind unter www.dranbleiben-bw und www.lrasbk.de veröffentlicht.



Die Allgemeinverfügung gilt vorerst bis zum 15. Dezember 2021.



Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann auf der Internetseite des Landratsamtes (www.lrasbk.de) eingesehen werden.



Das Landratsamt hat eine Hotline unter Telefon: 07721 913 7679 eingerichtet. Die Hotline ist wie folgt erreichbar: montags, dienstags und mittwochs von 8 bis 11.30 Uhr und von 14 bis 16 Uhr. Donnerstags von 8 bis 11.30 Uhr und von 14 bis 17.30 Uhr. Freitags von 8 bis 11.30 Uhr.