27.05.2019 07:36

Verstärkte Kontrolle in der Innenstadt

(Villingen-Schwenningen) Immer wieder erreichen Hinweise und Beschwerden über das vermehrte Verkehrsaufkommen in den Fußgängerzonen die Stadtverwaltung Villingen-Schwenningen. Aus den Reihen der Gemeinderäte, der Anwohner sowie Bürger, die in diesen Bereichen unterwegs sind, werden regelmäßig Kontrollen von Fahrzeugen und Radfahrern gefordert.

Nachdem der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) in der Vergangenheit immer wieder einzelne Kontrollen vorgenommen hat, wird den Beschwerden ab dieser Woche nun verstärkt Rechnung getragen. Im Rahmen einer konzertierten Aktion werden die Mitarbeiter des KOD hierbei ein- und ausfahrende Fahrzeuge kontrollieren und alle Durchfahrts- oder Parkverstöße konsequent ahnden. Genauso werden Radfahrer, die zu schnell unterwegs sind, kontrolliert und Verstöße geahndet. Diese Maßnahmen werden in beiden großen Stadtbezirken zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführt und über mehrere Wochen stattfinden.

Grundsätzlich haben Fußgänger in Fußgängerzonen absoluten Vorrang. Für den Fahrzeugverkehr gilt ein generelles Benutzungsverbot. Ausnahmen sind in Villingen-Schwenningen lediglich für Radfahrer sowie den Lieferverkehr zugelassen. Unter Lieferverkehr sind allerdings nur gewerbliche Lieferungen zu verstehen; diese dürfen werktags zwischen 19 und 11 Uhr, am Samstag nur bis 8 Uhr, vorgenommen werden. Private Transporte sind dagegen nicht erlaubt. Außer dem gewerblichen Lieferverkehr benötigen somit alle anderen Fahrzeugführer, die die Fußgängerzonen befahren wollen, eine Ausnahmegenehmigung (z. B. Handwerker). Sehr viele Personen zweckentfremden diese Regelung. Wer in der Innenstadt wohnt, einen Termin hat oder einkaufen gehen möchte, darf die Fußgängerzone grundsätzlich nicht befahren – auch nicht im Rahmen der Lieferzeit. Hierdurch kommt es gelegentlich zu Behinderungen für den Lieferverkehr, insbesondere wird durch ein erhöhtes Fahrzeugaufkommen die Benutzung und Aufenthaltsqualität für Fußgänger stark eingeschränkt. Damit keine solchen ungewollten Behinderungen entstehen, müssen alle Fahrzeuge, die in den Fußgängerzonen verkehren, die Schrittgeschwindigkeit einhalten und diesen Bereich auf dem kürzesten Weg wieder verlassen. Insbesondere darf die Fußgängerzone nicht für Durchfahrten missbraucht werden.