15.12.2022 08:39

112 Verkehrsunfälle

(Offenburg) Im Bereich des Polizeipräsidiums Offenburg ereigneten sich zwischen Mittwochmorgen, 9 Uhr und Donnerstagmorgen 6 Uhr, insgesamt ...

Im Bereich des Polizeipräsidiums Offenburg ereigneten sich
zwischen Mittwochmorgen, 9 Uhr und Donnerstagmorgen 6 Uhr, insgesamt 112
witterungsbedingte Verkehrsunfälle. Davon ereigneten sich acht Unfälle auf der
Autobahn im hiesigen Bereich. Insgesamt wurde eine Person schwer verletzt und
sechs Personen leicht verletzt. Der gesamte Sachschaden beträgt annähernd
600.000 Euro. Die Polizei weist in diesem Zusammenhang auf die Wichtigkeit und
Pflicht einer witterungsgerechten Bereifung hin. Zudem sollte die
Funktionstüchtigkeit der Beleuchtung überprüft werden, da diese gerade in der
dunklen Jahreszeit und ungünstigen Wetterverhältnissen besonders wichtig ist.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Winterreifenpflicht bei Kraftfahrzeugen sind
seit dem 04.12.2010 in Kraft.

Seither gilt:

- Es gibt keinen festgelegten Zeitraum für die Winterreifenpflicht
(z.B. von Oktober bis April), da die Wetterverhältnisse in
Deutschland dafür zu unterschiedlich sind. Man spricht daher von
einer situativen Pflicht anstatt von einer zeitlichen.
- Bei Glatteis, Schneematsch, Schnee- oder Eisglätte oder
Ähnlichem spricht man von "winterlichen Wetterverhältnissen".
Bei solchen Wetterverhältnissen ist das Fahren mit Winterreifen
Pflicht.
- Als Winterreifen gelten alle M+S Reifen. Auch Ganzjahresreifen
fallen darunter. Im Handel erhältliche Winterreifen sind mit
einem M+S-Symbol gekennzeichnet, teilweise auch in Verbindung
mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine Symbol).
- M+S-Reifen sind Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und
die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch
und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften
gewährleisten als normale Reifen.
- Für Winterreifen werden keine speziellen Profiltiefen verlangt.
Es gilt hier ebenfalls die Mindestprofiltiefe von 1,6
Millimetern. Empfohlen werden allerdings 4 Millimeter.

Das Fahren mit falscher Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen wird mit
empfindlichen Ordnungsgeldern sanktioniert:

- Fahren bei Schnee und Glatteis mit Sommerreifen: 60 Euro, 1
Punkt;

mit Behinderung des Verkehrs: 80 Euro, 1 Punkt; mit Gefährdung des Verkehrs: 100
Euro, 1 Punkt; mit Schädigung (Unfall) des Verkehrs: 120 Euro, 1 Punkt; Zulassen
als Halter, 75 Euro, 1 Punkt

- Führen eines Fahrzeuges mit abgefahrenen Reifen: 60 Euro
Bußgeld, 1 Punkt;

mit Gefährdung des Verkehrs: 75 Euro, 1 Punkt; mit Schädigung (Unfall) des
Verkehrs: 90 Euro, 1 Punkt; Zulassen als Halter: 75 Euro, 1 Punkt

Schützen sie sich und andere, indem sie auf verkehrstaugliche Beleuchtung sowie
Bereifung und vor allem auf ausreichende Profiltiefe bei den Reifen achten!

Wichtig zu wissen:

"Das M+S-Symbol ist nicht mehr ausschlaggebend. Der Gesetzgeber hat eine neue
Kennzeichnung für Winterreifen eingeführt. Bisher galt das M+S-Symbol als
Orientierungshilfe. Seit 1. Januar 2018 hat sich das geändert. Der Gesetzgeber
führte eine Kennzeichnung für Winterreifen ein, die das Alpine- oder
Schneeflockensymbol tragen müssen. Man kann Reifen mit dem M+S-Symbol weiterhin
nutzen. Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024 für M+S-Reifen,
die vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden. Erst ab Oktober 2024 dürfen
Reifen, die ausschließlich das M+S-Symbol tragen, nicht mehr gefahren werden.
Die gesetzliche vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt 1,6 Millimeter. Aus
Sicherheitsaspekten wird allerdings eine Mindestprofil von vier Millimetern, wie
es zum Beispiel in Österreich bereits Vorschrift ist, empfohlen. Achten Sie
zusätzlich auch auf das Alter der Reifen, diese sollten nicht älter als zehn
Jahre sein. Bei Reifen, die älter als sechs Jahre sind, sollten Zustand und
Profiltiefe regelmäßig kontrolliert werden. Eine falsche Bereifung bei
winterlichen Straßenverhältnissen kann sich zudem auf den Versicherungsschutz
auswirken. Die Versicherer regulieren zwar zunächst auch bei falscher Bereifung
bei einen Unfall den Schaden, können jedoch im Nachgang vom Versicherten Regress
einfordern. Auch wenn der Fahrer des versicherten Autos unverschuldet in einen
Unfall geraten ist, kann ihm bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht
unter Umständen eine Mitschuld zugesprochen werden. Auch kann als Folge eine
Kürzung der Entschädigungsleistungen drohen.