02.01.2019 08:59

Parken mit Problemen

(Ettenheim) Immer wieder wird auf verkehrswidriges Parken im gesamten Stadtgebiet von Ettenheim hingewiesen. Zunehmend wird auf dem Gehweg geparkt, das Auto in der Innenstadt auf unmarkierten Flächen abgestellt und im Kurvenbereich sichtbehindernd geparkt. Im Rahmen eines Pressegesprächs appellierte die Stadtverwaltung an die Bürger sich an die Verkehrsvorschriften zu halten. Sollte keine Besserung der Situation eintreten, werden verstärkt Kontrollen sein. Der Gemeindevollzugsdienst wurde um eine Halbtageskraft verstärkt.

Parken auf Gehwegen

Wenn Fahrzeuge auf dem Gehweg parken ist für Mütter mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer und ältere Menschen mit Rollator oft kein Durchkommen mehr und sie müssen auf die Straße ausweichen.

Gehwegparken ist grundsätzlich nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten. Das Verbot ergibt sich aus einer Reihe von Vorschriften. In der StVO heißt es, dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen und Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn sind. Nach § 12 StVO müssen Autos auf dem Parkstreifen oder am rechten Fahrbahnrand parken, es sei denn Gehwegparken wird durch Beschilderung erlaubt. Wenn die Straße so schmal ist, dass beim Parken am rechten Fahrbahnrand die Fahrspur zu schmal wird, darf an dieser Stelle überhaupt nicht geparkt werden.

Das Halteverbot bezieht sich auf die gesamte Breite des Gehweges. Somit ist nicht nur ein vollständiges Parken, sondern in gleicher Weise ein nur teilweises Parken von Fahrzeugen auf dem Gehweg untersagt – unabhängig davon ob noch eine Restbreite auf dem Gehweg verbleibt. Denn viele Autofahrer glauben, man dürfe auf dem Gehweg parken, wenn man z.B. 1,20 Meter frei ließe.

Das gleiche gilt auch für kurzzeitiges Halten und Parken. So rechtfertigt ein über das Drei-Minuten-Grenze hinausgehendes Be- und Entladen oder Ein- und Aussteigen nicht das Gehwegparken.

Parken außerhalb gekennzeichneter Bereiche

Neben dem Parken auf Gehwegen ist auch das „wilde Parken“ in der Innenstadt für viele ein Ärgernis.

1989 wurde das Zonenhalteverbot in der Innenstadt eingerichtet. Ebenso besteht seit 2002 der verkehrsberuhigte Geschäftsbereich (20 km/h) in der Innenstadt. Innerhalb dieser Zone ist das Parken nur mit eingestellter Parkscheibe und nur auf markierten Parkflächen zulässig. In der engsten Innenstadtzone, also innerhalb des Oberen, Unteren und Ringsheimer Tores ist die Parkdauer auf eine Stunde beschränkt. In einem Ring außerhalb der Stadttore darf zwei Stunden geparkt werden.

Unabhängig von der Zonenregelung bzw. nach 18:30 Uhr gilt nach wie vor die StVO.
Das bedeutet, dass das Parken auf Gehwegen, Parken entgegen der Fahrtrichtung und Parken vor Grundstückszufahrten sowie auf schmalen Fahrbahnen gegenüber, unzulässig ist.
An engen unübersichtlichen Stellen und im Kurvenbereich ist das Parken ebenso nicht gestattet.
Vor Einmündungen und Kreuzungen ist ein Abstand von 5 Metern einzuhalten. Nach 18:30 Uhr entfällt jedoch die Parkbeschränkung auf die gekennzeichneten Flächen. Im Sinne eines geordneten Miteinanders und gegenseitiger Rücksichtnahme wird aber an die Verkehrsteilnehmer für das Parken auf gekennzeichneten Flächen appelliert.