30.12.2018 05:14

Kein Feuerwerk in der Innenstadt

(Villingen-Schwenningen) Zum Verkauf von Feuerwerkskörpern weist das Bürgeramt auf bestehende Abbrennverbote an Silvester und Neujahr hin. In der Villinger Innenstadt sowie im Bereich "Ob dem Brückle" in Schwenningen dürfen keine Feuerwerkskörper der Kategorie 2 abgebrannt werden. Gleiches gilt für Feuerwerkskörper aller Art in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- oder Seniorenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern.

Vom 28. bis 30. Dezember 2018 dürfen in diesem Jahr so genannte "pyrotechnische Gegenstände" (Feuerwerkskörper) der Kategorie 2 verkauft werden. Hierbei handelt es sich um typische Silvesterartikel, wie zum Beispiel Kleinfeuerwerke, Raketen, Chinaböller, Knallfrösche, Kanonenschläge, Schwärmer, Feuertöpfe und ähnliche explosiven Dinge.

Wie allgemein bekannt ist, dürfen diese Gegenstände ohne behördliche Erlaubnis das ganze Jahr hinweg nicht abgebrannt werden. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung besteht lediglich für Silvester und Neujahr. An diesen Tagen dürfen Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, solche Feuerwerkskörper grundsätzlich überall verwenden.

Nachdem es in der historischen Villinger Innenstadt jedoch zum Jahreswechsel 2008/2009 wegen einer fehlgeleiteten Silvesterrakete zu einem verheerenden Großbrand mit einem Sachschaden von mehreren Millionen Euro gekommen ist, hat die Stadt VillingenSchwenningen in Abstimmung mit dem Gemeinderat beschlossen, in Gebieten mit besonders brandgefährdeten Gebäuden auch für den 31. Dezember und den 1. Januar ein Abbrennverbot zu erlassen. Aufgrund dessen wurde per Allgemeinverfügung vom 6. November 2009 festgelegt, dass es in der Villinger Innenstadt sowie dem Bereich "Ob dem Brückle" im Stadtbezirk Schwenningen, über das gesetzliche Abbrennverbot hinaus, auch dauerhaft am 31. Dezember und am 1. Januar untersagt ist, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 abzubrennen bzw. abzuschießen. Ziel dieser Maßnahme ist es, einen ähnlichen Schadensfall künftig zu vermeiden und hierdurch die in beiden Bereichen vorhandene, historisch wertvolle Bausubstanz zu erhalten sowie die in den Gebäuden wohnenden Menschen zu schützen.

Das Bürgeramt weist hiermit auf das geltende Verbot hin und appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger, sich auch im eigenen Interesse daran zu halten und in den betroffenen Gebieten weder solche Feuerwerkskörper selbst abzubrennen noch irgendein Feuerwerk zu organisieren bzw. durchführen zu lassen.

In gleichem Maße wird auch um Beachtung des gesetzlichen Abbrennverbots in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern gebeten. Im Umfeld dieser Gebäude dürfen überhaupt keine Feuerwerkskörper gezündet werden. Insbesondere die seit Oktober 2009 geltende Verschärfung des Sprengstoffrechts sowie das damit verbundene Abbrennverbot in der Nähe von Fachwerkhäusern führen innerhalb des Stadtgebiets an einigen Örtlichkeiten zu Einschränkungen für Silvesterfeuerwerke.

Verstöße sowohl gegen das behördliche als auch das gesetzliche Abbrennverbot werden vom Kommunalen Ordnungsdienst vor Ort überwacht. Sie können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.